Satzung des Mainzer Sportverein e.V. in pdf-Format
Geschäftsordnung des Mainzer Sportverein e.V. in pdf-Format
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Satzung Mainzer Sportverein e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1.
Der
am
12.
Oktober
2008
in
Mainz
gegründete
Verein
führt
den
Namen
„Mainzer
Sportverein
e.V.“.
Er
ist
Mitglied
des
Sportbundes
Rheinhessen
im
Landessportbund
Rheinland-Pfalz,
im
Südwestdeutschen
Schwimmverband
und
weiterer
zuständiger Fachverbände.
Der
Mainzer
Sportverein
e.V.
erkennt
die
Wettkampfbestimmungen,
die
Anti-Doping-Bestimmungen
und
die
Rechtsordnung
des
Deutschen
Schwimmverbandes
e.V.
an,
jedes
Mitglied
des
Mainzer
Sportverein
e.V.
unterwirft
sich
diesen Regelwerken.
Der
Verein
„Mainzer
Sportverein
e.V.
hat
seinen
Sitz
in
Mainz
und
ist
unter
der
Nummer
VR
40452
in
das
Vereinsregister
beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
2.
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
,,steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der
Satzungszweck
wird
insbesondere
durch
die
Förderung
sportlicher
Übungen
und
Leistungen
verwirklicht.
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig;
er
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel
des
Vereins
dürfen
für
die
satzungsgemäßen
Zwecke
verwendet
werden.
Es
darf
keine
Person
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen
begünstigt
werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Wer
die
Mitgliedschaft
erwerben
will,
hat
an
den
geschäftsführenden
Vorstand
einen
schriftlichen
Aufnahmeantrag
zu
richten,
der
die
Annahme
der
Satzung
enthält.
Bei
Minderjährigen
ist
die
Zustimmung
der
gesetzlichen
Vertreter
erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3.
Die
Mitglieder
erkennen
als
für
sich
Satzungen,
Ordnungen
und
Wettkampfbestimmungen
der
Verbände
an,
denen
der
Verein angehört.
4.
Über
die
Verleihung
der
Ehrenmitgliedschaft
entscheidet
die
Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder
haben
alle
Mitgliederrechte.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2.
Die
Austrittserklärung
ist
schriftlich
an
den
1.
Vorsitzenden
zu
richten.
Der
Austritt
ist
nur
zum
Ende
eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
§ 4
Beiträge
1.
Der
Mitgliedsbeitrag
sowie
Sonderbeiträge,
Aufnahmegebühren
und
Umlagen
werden
von
der
Mitgliederversammlung
festgelegt und per Lastschrift eingezogen.
2.
Der
geschäftsführende
Vorstand
kann
in
begründeten
Fällen,
Beiträge,
Aufnahmegebühren
und
Umlagen
ganz
oder
teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
1.
Ein
Mitglied
kann,
nachdem
ihm
Gelegenheit
zur
Äußerung
gegeben
worden
ist,
aus
wichtigem
Grund
vom
Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
a) vereinsschädigendem Verhalten,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
2.
Wenn
ein
Mitglied
schuldhaft
gegen
die
Satzung
oder
Anordnung
der
Vereinsorgane
verstößt,
können
nach
vorheriger
Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Rechtsmittel
Gegen
die
Ablehnung
der
Aufnahme
(§
2)
und
gegen
alle
Straf-
und
Ordnungsmaßnahmen
(§
5)
ist
Einspruch
zulässig.
Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim 1. Vorsitzenden einzulegen.
Über
den
Einspruch
entscheidet
der
Gesamtvorstand.
Bis
zur
endgültigen
Entscheidung
des
geschäftsführenden
Vorstandes
ruhen
die
Mitgliedschaftsrechte
des
betroffenen
Mitglieds,
soweit
sie
von
der
Entscheidung
des
Vorstands
berührt sind.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.
3.
Die
Einberufung
der
Mitgliederversammlung
erfolgt
unter
Mitteilung
der
Tagesordnung
durch
den
1.
Vorsitzenden
mit
Schreiben
an
alle
Mitglieder.
Zwischen
dem
Tag
der
Einladung
und
dem
Termin
der
Versammlung
muss
eine
Frist
von
mindestens drei Wochen liegen.
4.
Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
ist
innerhalb
einer
Frist
von
zwei
Wochen
mit
entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
5.
Die
Mitgliederversammlung
ist
Beschlussfähig,
wenn
mind.
die
Hälfte
der
Mitglieder
anwesend
sind.
Stimmberechtigt
sind
alle
Mitglieder
vom
vollendeten
16.
Lebensjahr
an.
Als
Vorstandsmitglieder
sind
Mitglieder
vom
vollendeten
18.
Lebensjahr an wählbar.
6.
Die
Entscheidungen
der
Mitgliederversammlung
werden
mit
einfacher
Mehrheit
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen
beschlossen.
Bei
Stimmengleichheit
gilt
ein
Antrag
als
abgelehnt.
Satzungsänderungen
können
nur
mit
einer
Mehrheit
von
zwei
Dritteln
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen
der
Mitglieder
beschlossen
werden.
Stimmenthaltungen
bleiben
für
die
Entscheidung unberücksichtigt.
7.
Über
Anträge,
die
nicht
in
der
Tagesordnung
verzeichnet
sind,
kann
in
der
Mitgliederversammlung
nur
abgestimmt
werden,
wenn
diese
Anträge
mindestens
zwei
Wochen
vor
der
Versammlung
schriftlich
beim
1.
Vorsitzenden
des
Vereins
eingegangen
sind.
Dringlichkeitsanträge
dürfen
nur
behandelt
werden,
wenn
die
anwesenden
Mitglieder
mit
einer
zwei
Drittel
Mehrheit
beschließen,
dass
sie
als
Tagesordnungspunkte
aufgenommen
werden.
Ein
Dringlichkeitsantrag
auf
Satzungsänderung ist unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die vom Vorstand vorgelegte Geschäftsordnung.
§ 9
Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand
1. geschäftsführender Vorstand ist:
1. dem/r 1. Vorsitzenden
2. dem/r Schatzmeister/in
3. dem/r Schriftführer/in
2. erweiterter Vorstand ist:
1. dem/r 1. Beisitzer/in
2. dem/r 2. Beisitzer/in
3. dem/r Jugend- und Seniorenwart/wartin
4. dem/r Presse- und Gerätewart/wartin
3.
Der
Gesamtvorstand
wird
durch
die
Mitgliederversammlung
auf
zwei
Jahre
gewählt.
Seine
Mitglieder
bleiben
bis
zur
Wahl
eines
Nachfolgers
im
Amt.
Bei
Ausscheiden
eines
Vorstandsmitglieds
ist
der
Vorstand
berechtigt,
ein
neues
Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4.
Der
1.
Vorsitzende
beruft
und
leitet
die
Sitzungen
des
Vorstands.
Er
ist
verpflichtet,
den
Vorstand
einzuberufen,
wenn
es
das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
5.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
die
Hälfte
seiner
Mitglieder
anwesend
ist.
Bei
Beschlussfassung
entscheidet
die
einfache
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen.
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
die
Stimme
des
Vorsitzenden.
6.
Den
Organen
des
Vereins
werden
Auslagen
und
Aufwendungen
erstattet.
Die
Zahlungen
einer
pauschalen
Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
§ 10
Gesetzliche Vertretung
Vorstand
im
Sinne
des
§
26
BGB
ist
der
1.
Vorsitzende
und
der/die
Schatzmeister/in.
Jeder
ist
einzelvertretungsberechtigt.
Im
Innenverhältnis
wird
vereinbart,
dass
der/die
Schatzmeister/in
nur
im
Verhinderungsfall
des
1.
Vorsitzenden
den
Verein vertritt.
§ 11
Jugend des Vereins
1.
Durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
kann
der
Jugend
das
Recht
zur
Selbstverwaltung
im
Rahmen
der
Satzung
und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
2.
In
diesem
Fall
gibt
sich
die
Jugend
eine
eigene
Jugendordnung,
die
der
Genehmigung
des
Vorstands
bedarf.
Die
Jugend
entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 12
Abteilungen
1.
Für
die
im
Verein
betriebenen
Sportarten
können
durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
Abteilungen
gebildet
werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
2.
Die
Abteilungen
können
durch
die
Mitgliederversammlung
ermächtigt
werden,
zusätzlich
zum
Vereinsbeitrag
einen
Abteilung-
oder
Aufnahmebeitrag
zu
beschließen.
Die
Verwendung
dieser
Beiträge
obliegt
der
Abteilung,
die
Kontrolle
hierüber dem Vorstand.
3.
Für
die
Einberufung
und
Durchführung
der
Abteilungsversammlungen
gelten
die
Vorschriften
über
die
Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 13
Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2.
Die
Mitglieder
des
Ausschusses
wählen
einen
Vorsitzenden.
Der
Ausschussvorsitzende
unterrichtet
den
Vorstand
über
die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
sind
durch
die
Vereinsorgane
zu
protokollieren.
Das
Protokoll
ist
vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15
Kassenprüfung
Die
Kasse
des
Vereins
wird
in
jedem
Jahr
durch
zwei
Kassenprüfer
geprüft,
welche
die
Mitgliederversammlung
des
Vereins
auf
zwei
Jahre
gewählt
hat.
Die
Kassenprüfer
erstatten
der
Mitgliederversammlung
einen
Prüfungsbericht
und
beantragen
bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr.
§ 17
Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt mit erfolgter Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz in Kraft.
§ 18
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3.
Die
Versammlung
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
die
Hälfte
der
stimmberechtigten
Mitglieder
anwesend
ist.
Die
Auflösung kann nur einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte
bei
der
ersten
Versammlung
weniger
als
die
Hälfte
der
stimmberechtigten
anwesend
sein,
ist
eine
zweite
Versammlung
einzuberufen,
die
dann
mit
einer
Mehrheit
von
drei
Vierteln
der
anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder
beschlussfähig ist.
4.
Bei
Auflösung
des
Vereins
oder
Wegfall
seines
bisherigen
Zwecks
fällt
sein
Vermögen
an
den
Landessportbund
Rheinland
Pfalz
mit
der
Zweckbestimmung,
dass
dieses
Vermögen
unmittelbar
und
ausschließlich
zur
Förderung
des
Sports
verwendet werden darf.
Mainz, 22. Januar 2009